Satzung des LV Kreis Herzogtum Lauenburg

Landessatzung Kreis Herzgt.Lbg.e.V.
Neu Satzung 14.11.2020.pdf
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Die Änderungen § 6, 8, 13 und 15 wurden auf der 3. Landesversammlung einstimmig beschlossen! Nachstehend ist die geänderte Satzung eizusehen!

 

             Landesverband Kreis Herzogtum Lauenburg e. V.

   S A T Z U N G

§ 1

Name und Sitz

 

1.  Der Verein führt den Namen „Kyffhäuserbund e.V.,
Landesverband Kreis Herzogtum Lauenburg“,
im Folgenden „Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg“ genannt.

2.   Er hat seinen Sitz bei Gründung in 23919 Niendorf bei Berkenthin, Dörpstraat 17.

3.   Die ladefähige Adresse ist die des eingetragenen 1. Vorsitzenden des Landesverbandes

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Rechtsform

1.   Der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg soll in das Vereinsregister in Lübeck

      eingetragen werden.

      Er ist dann gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB )  rechtsfähig.

2.   Der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg ist unabhängig, selbständig und weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.   Der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg verfolgt als Volksbund ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins

4.   Es darf keine Person durch  Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen  begünstigt werden

§ 4

Aufgaben und Zweck

1.   Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt sich der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg mit seinen Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk. Er bekennt sich zur helfenden Tat aus kameradschaftlicher und sozialer Verpflichtung.

2.   Zu den Aufgaben des Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg gehören insbesondere:   

a)    Fürsorge für bedürftige und kranke Kameraden, ihre Familien und Hinterbliebenen, die hilfebedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind Sie umfasst u. a. die Gewährung von Freiplätzen in Erholungsheimen des Deutschen Kameradenwerkes, Unterstützungen und Beihilfen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung(AO), Eintreten für die sozialen Rechte der ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht, sowie der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen.

b)    Förderung des Andenkens an Kriegsopfer durch Pflege und Unterhaltung der Kriegsdenkmäler in den Ortschaften der Kameradschaften.  Unterstützung der Deutschen Kriegsgräberfürsorge, Pflege der Kameradschaft im Sinne helfender Tatbereitschaft, Wahrnehmung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit, Förderung der Verteidigungsbereitschaft, sowie Eintreten für die Ehre, das Ansehen und die Anerkennung des deutschen Soldaten.

c)   Pflege und Förderung des allgemeinen Sports und des Sportschießens durch Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen, durch Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen sowie durch die Schaffung und den Erhalt von Sportstätten.

 d)  Zusammenarbeit mit der Bundeswehr und Reservistenverband  zur Erfüllung

      unserer gemeinsamen Aufgaben.

 e) Die Pflege von Kultur und Brauchtum sowie der Bewahrung der Tradition des Kyffhäuserbundes, die Erfassung und Archivierung von Dokumenten zur Geschichte des Kyffhäuserbundesund deren Darstellung in der Öffentlichkeit.

 f)   Kameradschaftliche Zusammenarbeit im Sinne unserer Satzung mit soldatischen und anderen Verbänden des In- und Auslandes.

3.   Der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg nimmt seine Aufgaben im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den Mitgliedern und der

     Gliederungen (§ 7) wahr.

§ 5

Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Kyffhäuserbund LV  Kreis Herzgt.Lbg sind:
a)   die Kameradschaften
b)   die Kyffhäuserjugend gemäß § 9 dieser Satzung

c)   die in a) und b) zusammengefassten Einzelmitglieder.
Die in a) und b) genannten Verbände stellen einen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die Aufnahme von Kreisverbänden und Kameradschaften aus anderen Landesverbänden ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Vorlage der Beitrittserklärung und Mitgliederlisten, das Gründungsprotokoll der neuen Kameradschaft, sowie eines Satzungsentwurfes.

2.   Die Einzelmitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person,
mit deutscher Staatsbürgerschaft, die sich zu den Aufgaben und Zielen des  Kyffhäuserbundes bekennt.

3.   Sie hat eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserklärung abzugeben. Ist der Bewerber minderjährig, bedarf es der schriftlichen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand der örtlichen Kameradschaft. Die Beitrittserklärung ist umgehend über den Landesverband an die Bundesgeschäftsstelle weiterzuleiten. Die örtliche Kameradschaft kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Einzelmitglieder eines verbandsangehörigen Vereins werden nur dann automatisch Mitglied des Landesverbandes, wenn beide Satzungen dieses bestimmen. Sonderregelungen kann der Bundesvorstand treffen.

4.   Soldatische und andere Verbände (§ 4 Abs. 2 Buchst. g) können auf Vorschlag einer Kameradschaft kooperativ dem Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg beitreten, wenn sie die Satzung des Kyffhäuserbundes  anerkennen. Ihre Aufnahme obliegt der Zustimmung des Landesvorstandes unter Abschluss einer besonderen Vereinbarung mit dem Bundesvorstand.

5.   Zu Ehrenmitgliedern des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg kann der Landesvorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Kyffhäuserbund/Landesverband Kreis Herzgt.Lbg besondere Verdienste

     erworben haben.

6.   Allein die Mitgliedschaft im Kyffhäuserbund  § 5 Abs. 1 und 2 berechtigt

a)   zur Führung des Namens „Kyffhäuser“

b)   zur Benutzung der „Kyffhäuser Symbole“

c)   zum Tragen von „Kyffhäuserabzeichen, Ehrenabzeichen und Auszeichnungen“ aller Arten, soweit nicht durch Beschluss des Landesvorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit für Sonderfälle (z.B. Verleihung für besondere Verdienste an Einzelpersönlichkeiten) ausdrücklich Ausnahmen festgelegt werden.

§ 6

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft gemäß §5 Abs. 1a und 1 b beginnt mit dem Tag des Einganges der Beitrittserklärung beim Landesverband und durch Beschluss durch den   Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft gemäß   5 Abs. 1 c beginnt mit dem Tag des Einganges der Beitrittserklärung beim Landesverband.

2.   Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes gem. § 5 Abs. 1 a) bis c) endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Landesverbandes.

3.   Die Austrittserklärung von Mitgliedern ist mit eigener Unterschrift unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vom Landesverband an die Bundesgeschäftsstelle zu richten.

4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
    - erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Landes- oder

      Bundesatzung,
    - Nichtbefolgen von Beschlüssen der zuständigen Organe,
    - verbandswidrigem Verhalten,
    - Beitragsrückstand über drei Monate.

5.   Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Landesvorstand auf Antrag der zuständigen Kameradschaft, in eigener Zuständigkeit, wenn es das Gesamtinteresse des Landesverbandes erfordert.

6. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes über den Ausschluss ist           die Berufung an das Landesschiedsgericht bzw. Rechtsmittel auf

     eigene Kosten sind  zulässig, das endgültig entscheidet. Die Berufung mit       Begründung muss innerhalb  eines Monats nach Zugang des

     angefochtenen Bescheides beim Vorsitzenden des

      Landesschiedsgerichts eingehen

§ 7

Gliederung des Landesverbandes

Der Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg  gliedert sich in

a)   Kameradschaften (KK).

b)   die Kyffhäuserjugend (KJ) im Landesverband Kreis Herzgt.Lbg

§ 8

Landesschiedsgericht

1. Über Streitfälle von Mitgliedern des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg

     untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet nach

     Anrufung das Landesschiedsgericht. Gegen die Entscheidung ist das

     Heranziehen eines Rechtsmittels auf eigene Kosten zulässig.

     Die Berufung mit Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zugang

     des angefochtenen Bescheides beim Landesvorsitzenden eingehen.

2. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach den Bestimmungen

    der Landesschiedsgerichtsordnung von der Landesverbandsversammlung

    gewählt.  Die Landesschiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren des 

    Landesschiedsgerichts.

§ 9

Jugendbund im Kyffhäuserbund und LV Kreis Herzgt.Lbg

1.   Die Kyffhäuserjugend (KJ)

a.)  Die jugendlichen Mitglieder (bis 21 Jahre) der Mitgliedsorganisation sind in der Kyffhäuserjugend zusammengeschlossen. Die KJ nimmt die Jugendarbeit im Kyffhäuserbund als eigenständiger, jugendpflegerischer Verband im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für alle Mitglieder bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres wahr.

b.) Die Kyffhäuserjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des Kyffhäuserbund  LV Herzgt.Lbg eine eigene Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung, bedarf aber der Bestätigung der Landesverbandsversammlung. Die KJ führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung des Kyffhäuserbund LV Herzgt.Lbg selbstständig. Die Kyffhäuserjugend entscheidet selbst über die Verwendung der ihr aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen zufließenden Mittel.

c.)  Die Kyffhäuserjugend wählt ihre Vertreter selbstständig.
Die Führungsgremien der KJ sind:
- der Landesjugendausschuss (LJA) = Jahreshauptversammlung der Jugend
- der Jugendhauptausschuss (JHA) = Vorstand
Der Landesjugendausschuss KJ besteht aus den Delegierten der jugendlichen Mitglieder der Ortsgruppen (für je angefangene 10 Mitglieder ein Vertreter).
Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ortsvorsitzenden / Jugendwarte oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme. Eine Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.

d.) Der Jugendhauptausschuss besteht aus:
    - dem Landesjugendwart
    - dem stellv. Landesjugendwart
   - dem Landesschatzmeister – Jugend
   - drei weiteren Vorstandsmitgliedern ohne direkt zugeordneten
     Aufgabenbereich; von diesen Mitgliedern muss mindestens eines unter 23 Jahre

     sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen die in der Jugendordnung ausgewiesenen

     Aufgabenbereiche war.
    Der JHA wird vom Landesjugendausschuss der Kyffhäuserjugend auf vier Jahre 

    gewählt. Die Wahl hat in unterschiedlicher Periode so zu erfolgen, dass alle 2

    Jahre Vorsitzender und stellv. Vorsitzender usw. abwechselnd gewählt werden

   Die Beschlüsse des LJA sind für den JHA bindend.

§ 10

Aufgaben und Gliederung

1.   Die in § 7 Abs. 1 genannten Gliederungen arbeiten in Erfüllung dieser Satzung mit dem Landesvorstand und untereinander vertrauensvoll und kameradschaftlich zusammen.

2.   Den in § 7 Abs. 1 genannten Gliederungen obliegt, unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Organe des Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg, insbesondere

a.)  den Zweck und die Aufgaben des KB entsprechend dieser Satzung in ihren Bereichen zu vertreten,

b.)  die Mitglieder in ihren Bereichen zu betreuen und neue Mitglieder zu werben,

c.)  die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und den beschlossenen Anteil pflichtgemäß weiterzuleiten und Spenden entgegenzunehmen.

3.   Die in § 7 Abs.1 genannten Gliederungen erfüllen ihre Aufgaben gemäß dieser Satzung bzw. ergänzend der Jugendordnung der Kyffhäuserjugend. Sie sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

4.   Die Absätze 1 – 3 finden entsprechend Anwendung bei den Gliederungen nach § 7.

5.   Die Gliederungen nach § 7 können sich eigene Satzungen bzw. Jugendordnungen geben. Diese müssen sich im Einklang mit dieser Satzung befinden.

6. Die Gliederungen haben das Recht, eigene Rechtsfähigkeit zu erlangen

§ 11

Organe

Organe des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg sind:

a) die Landesversammlung (LV)

b) der Landesvorstand (LV)

§ 12

Landesversammlung

1.   Die Landesversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB und das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. Der Landesvorsitzende beruft die ordentliche Landesversammlung alle 2 Jahre unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, die außerordentliche Landesversammlung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, schriftlich, per Fax, E- Mail oder Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Beifügung der Tagesordnung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, mit Ausnahme des in § 20 Abs.1 geregelten Falles.

2.   Die Landesversammlung besteht aus
- den Vorsitzenden der Kameradschaften/Kyffhäuserjugend
- den gewählten Delegierten der Kameradschaften/ Kyffhäuserjugend
- einem Vertreter der kooperativen angeschlossenen Verbände
- den Mitgliedern des Landesvorstandes
Die unter 2. Genannten können sich   vertreten lassen.

3.   Die Mitgliedsverbände haben für je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme, die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und die Mitglieder des Landesvorstandes je eine Grundstimme. Maßgebend für die Ermittlung der Stimmenzahl ist die Zahl der Mitglieder nach dem Mitgliederbestand bei Absendung der Einladung.
Eine Stimmenübertragung ist nur in der eigenen Kameradschaft zulässig. Ein gewählter Vertreter kann neben seiner eigenen Stimme nur eine weitere Stimme mit schriftlicher Stimmübertragung wahrnehmen. Stimmenübertragung innerhalb des Landesvorstandes ist zulässig. Ein Landesvorstandsmitglied kann neben seiner eigenen nur eine weitere Stimme mit schriftlicher Stimmenübertragung wahrnehmen.

4.   Die Aufgaben der Landesversammlung, die in der Tagesordnung

      enthalten sein müssen, sind:

a)   Wahl der Versammlungsleitung

b)   Erstattung der Geschäftsberichte für den abgelaufenen Zeitraum

c)   Berichterstattung über Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

d)   Entlastung des Vorstandes

e)   Beratung der vorliegenden Anträge und Beschlussfassung

f)    Genehmigung des Haushaltsplanes und der Haushaltsvorausplanung

g)   Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes

h)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen

i)    Wahl der Mitglieder des Landesschiedsgerichts

j)    Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung

5.   Anträge zur ordentlichen Landesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der anberaumten Landesversammlung beim Landesvorstand eingegangen sein. Anträge, die verspätet eingehen, können nur als Dringlichkeitsanträge durch Beschluss der Landesversammlung zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

6.   Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

7.   Über den Ablauf der Landesversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Landesvorsitzenden bzw. durch einen seiner Vertreter zu unterschreiben.

8.   Die Kosten für die an der Landesversammlung teilnehmenden Mitglieder des Landesvorstands trägt der Landesverband.
Die Kosten für die weiteren Teilnehmer tragen die entsendenden Mitgliedsverbände.

§ 13

Landesvorstand

1.    Der Landesvorstand (LV) besteht aus den von der Landesversammlung

(§12) gewählten Mitgliedern:

a)   dem Landesvorsitzenden

b)   zwei gleichberechtigten Stellvertreter

c.) dem Landesgeschäftsführer

d)   dem Landesschatzmeister

e)  dem stellv. Landesschatzmeister

f)    dem Landesschießwart

g)   drei gleichberechtigte Stellvertretende Landesschießwarte

h)   den Fachreferenten für
- Jugendarbeit  und Sport allgemein
- Frauen- Familie und Soziales
- Presse, Öffentlichkeitsarbeit
- Staatsbürgerliche Bildung , Öffentlichkeitsarbeit und Internet
- Bundeswehr- und Reservistenangelegenheiten

      - zwei Beisitzern, wovon einer weiblich sein soll.

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jedoch nur

a)   der Landesvorsitzende

b)   den beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden

c )  der Landesschatzmeister

d)   der Landesschießwart

e)    der Landesgeschäftsführer

Der Kyffhäuserbund e.V. LV Kreis Herzgt.Lbg, wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Mitgliedern dieses Vorstandes gemeinsam vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB).

3.   Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für 4 Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter hat in unterschiedlicher Periode so zu erfolgen, dass alle 2 Jahre Vorsitzender und stellv. Vorsitzender abwechselnd gewählt werden. Wird im Laufe der Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Landesversammlung berufen.

4.   Der Landesvorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Landesversammlung. Die Schwerpunkte setzt er auf verbandspolitische Fragen, Aufgaben der Öffentlichkeits- Arbeit und der Repräsentation. Dafür trifft er jeweils geeignete Maßnahmen zur administrativen Entlastung. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er erstellt den Haushaltsplan und genehmigt notfalls Ausgaben, die in ihm nicht enthalten sind, mit absoluter Mehrheit.

5.   Beschlüsse des Landesvorstandes können in geeigneten Fällen auch auf schriftlichem Wege durch Umfrage per Fax, E–Mail oder in eingeschriebenem Brief mit Rückschein bei den Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden.

6.   Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesvorstandes ist ehrenamtlich.

7.   Die Mitglieder des Landesvorstandes sind berechtigt, an den Versammlungen und Besprechungen der Mitgliedsverbände einschließlich ihrer Gliederungen teilzunehmen und dabei das  Wort zu ergreifen. Vorgenannte Verbandsstufen sind verpflichtet, auf Ersuchen des Landesvorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diesem Ersuchen muss spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten entsprochen werden.

8.   Der Landesvorstand ist vom Landesvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand tagt einmal im Quartal oder bei Bedarf.

9.   Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.

10. Mitglieder des Landesvorstandes gem. § 13 können auf Antrag von mindestens vier Kameradschaftsvorsitzenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter der Landesversammlung abgewählt werden. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes tritt nach der Wahl eines Ersatzmitgliedes für die Dauer des Restes der Wahlperiode in Kraft.

§ 14

Landesgeschäftsstelle

1.   Zur Erfüllung der Aufgaben des Kyffhäuserbundes e.V. LV Kreis Herzgt.Lbg kann eine Landesgeschäftsstelle unterhalten werden

2.   Die Anstellung des für die Landesgeschäftsstelle erforderlichen Personals erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch den Landesvorsitzenden nach Beschlussfassung im  geschäftsführenden Vorstand.

§ 15

Rechnungsprüfungsausschuss

1.Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von der Landesversammlung für die Dauer

   von vier Jahren gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter.

   Nachwahl und Wiederwahl ist zulässig.

   Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

2.   Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Rechnungslegung und das Kassenwesen des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Bücher und Belege zur Einsicht verlangen und die Kassenbestände prüfen. Er ist zu mindestens einer Kassenprüfung im Rechnungsjahr verpflichtet.

3.   Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Dem Landesvorstand/der Landesversammlung ist Bericht zu erstatten.

§ 16

Landessportausschuss

1.    Der Landessportausschuss entscheidet in allen schießsportlichen Angelegenheiten. Er tritt auf Weisung des Landesvorstandes oder auf Antrag zusammen. Der Landessportausschuss besteht aus dem Landesschießwart als Vorsitzenden, sowie seinen Stellvertretern, dem Landesvorsitzenden und zwei beigeordneten Schießwarten oder stellv. Schießwarten. Die Wahl der zwei beigeordneten Schießwarte oder stellv. Schießwarte erfolgt auf der Schießwartetagung des Landesverbandes. Die  Amtsdauer ist der des Landesvorstandes anzupassen. (siehe § 13 Abs. 3 )

2.    Aufgaben

- Außendarstellung des Landesverbandes in schießsportlichen Angelegenheiten gegenüber den Medien.

- Schlichtung von Unstimmigkeiten bzgl. der Handhabung der Schießsportordnung.

- Bearbeitung und Vorschlagserarbeitung zur Anpassung der Schießsportordnung gemäß den Bestimmungen des WaffG und den Vorschlägen aus den Bundes-, Landes-, und Kameradschaftsgremien des Landesverbandes.

- Informationspflicht gegenüber dem Landesvorstand, den Delegierten der Landesverbandsversammlung und den Schießwarten der Kameradschaften.

§ 17

Beiträge

1.   Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.

2.   Der Bundes- und Landesbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung an den Landesverband abzuführen. Die Mitglieds-Verbände sind für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich.

3.   Die Verwendung des Beitrages wird von der Landesversammlung,  in dem zu genehmigenden Haushaltsplan festgelegt.

4.   Das Mitglied, für das der Bundesbeitrag entrichtet wird, hat grundsätzlich Anspruch auf kostenlosen Bezug der Kyffhäuserzeitung, die auf Antrag und Kostenbeteiligung auch per Post zugestellt werden kann.

§ 18

Ehrenvorsitzende

Besondere Verdienste als Vorsitzender des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg  können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.
Die Ernennung erfolgt durch die Landesversammlung.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und beratende Stimme im Landes- und geschäftsführenden Vorstand und in der Landesversammlung.

§ 19

Satzungsänderung

1.    Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu einer Änderung

       der Aufgaben des Kyffhäuserbundes Landesverband Kreis Herzgt.Lbg eine

       Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten, Vertreter der

       Landesversammlung erforderlich.

2.    Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Änderungswünsche die für die Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit  erforderlich sind, in die beschlossene Satzung einzuarbeiten

§ 20

Auflösung des Landesverbandes

1.   Über die Auflösung des Kyffhäuserbundes LV Kreis Herzgt.Lbg  kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesversammlung beschlossen werden. Die Mitgliedsverbände sollen vor dieser Landesversammlung einen entsprechenden Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen herbeiführen. Die Landesversammlung darf die Auflösung beschließen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Vertreter der Landesversammlung anwesend sind und wenn drei Viertel der anwesenden Vertreter für die Auflösung stimmen.

2.   Bei Beschlussunfähigkeit ist die Landesversammlung erneut gem. § 12 Abs. 1 als außerordentliche Landesversammlung  einzuberufen und nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig.

3.   Bei Auflösung des Vereins, Kyffhäuserbund LV Kreis Herzgt.Lbg, oder Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, zu je fünfzig Prozent an die Heinz – Volland- Stiftung  Mildtätige Stiftung des Deutschen BundeswehrVerbandes und den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

      Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§21

     Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am

     19. März 2016 in Krummesse und mit der Satzungsänderung am 14.November 2020 auf der 3. Landesversammlung beschlossen.

 

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