Landesverband  Kreis Herzogtum Lauenburg e.V. 

 

Geschäftsordnung

 

I. Aufgaben

1.    Der Landesvorstand leitet  gemäß dem in der Satzung § 13 Ziff. 4 des Landesverbandes festgelegten Bestimmungen.

2.    Der Geschäftsführende Landesvorstand § 13 Ziff. 2 ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte nach den Weisungen und Beschlüssen des Landes-vorstandes und der Landesversammlung verantwortlich.
Zu diesem Zwecke kann er eine Landesgeschäftsstelle gemäß § 14 Absatz 1
und 2 einrichten. Für eine Geschäftsstelle ist dann eine Geschäftsordnung aufzustellen, die Anhang dieser Geschäftsordnung wird.

3.    Die dem Landesvorstand obliegenden satzungsgemäßen Aufgaben sind unter den Vorstandsmitgliedern aufzuteilen. Die Aufgabenverteilung unterliegt einem Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
Der Schatzmeister erstellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Haushaltsplan (§ 13, Ziff. 4 der Satzung LV Herzgt. Lbg).
Bevor der Haushaltsplan dem Landesvorstand vorgelegt wird, ist er im Geschäftsführenden Vorstand nach den Vorschlägen des Schatzmeisters in den einzelnen Positionen zu beraten und zu beschließen. Über notwendige Ausgaben, die im genehmigten Haushaltsplan nicht enthalten sind, entscheidet der Geschäftsführende Landesvorstand.
Der Haushaltsplan ist so rechtzeitig zu erstellen, dass die Organe (Landesvorstand und Delegierte der Landesversammlung) ausreichend Zeit haben, ihn durchzuarbeiten, um etwa Unklarheiten rechtzeitig klären zu können.

4.    Der Landesschießwart ist für den gesamten Schießsport, einschließlich der Qualifikationschießen zur Teilnahme an der Landesmeisterschaft, sowie der Durchführung der Landes- und Bundesmeisterschaften  verantwortlich. Dabei wird er in der Vorbereitung und Durchführung von seinen Stellvertretern unterstützt. Er führt eine Schießkasse, aus der Ausgaben zur Durchführung seiner Aufgaben bestritten werden. Überschüsse die den Kassenbestand von 500,00Euro überschreiten, sind an die Kasse beim Schatzmeister abzuführen. Für erforderliche Ausgaben, die sein Budget überschreiten, kann aus der Landeskasse, sofern Haushaltsmittel vorhanden sind, ein Zuschuss gewährt werden. Die Kasse des Landesschießwartes wird im Rahmen der Kassenprüfung der Landeskasse, vom Schatzmeister  geprüft

5.    Vergütungen für die Landesvorstandsmitglieder werden nur im Rahmen der Satzungsbestimmungen (§ 13, Ziffer 3 und 6 der Landessatzung, sowie den Reisekostenrichtlinien des Landesverbandes)gewährt.
Außer den nachgewiesenen erforderlichen Auslagen wird den Landesvorstands-mitgliedern nur im Einzelfall von der Landesversammlung eine festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt. Vor Festlegung einer Aufwandsentschädigung ist eingehend zu prüfen, ob der Umfang der Tätigkeit des Betreffenden eine einmalige, zeitlich begrenzte, oder dauernde Aufwandsentschädigung rechtfertigt.
Vergütungen nach Besoldungs- oder Tarifrecht sind für Landesvorstandsmitglieder
satzungsgemäß nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zu gewähren.

Dem Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter wird für kurzfristige Ausgaben, ein Betrag von 200€, insgesamt für 2 Jahre von 1000€ bereitgestellt. Die Ausgaben sind in der nächstfolgenden Sitzung im Nachtrag zu begründen.
Für die Teilnahme an vom Landesvorsitzenden angeordneten Dienstreisen (Sitzungen, Tagungen u. ä.) werden den Landesvorstandsmitgliedern Reisekosten gemäß der Reisekostenregelung des Kyffhäuserbundes  gewährt.
Nicht angeordnete Dienstreisen, die aber für erforderlich gehalten werden, sind von dem Betreffenden vor Antritt der Reise beim Landesvorsitzenden zu beantragen. Nachträglich beantragte Dienstreisen werden nur ausnahmsweise mit eingehender Begründung genehmigt.

 

II. Vorstandssitzungen

1.   Der Landesvorstand ist entsprechend der Satzung (§ 13, Ziffer 8 der Landessatzung) einzuberufen. Auch der Geschäftsführende Vorstand hat mindestens 4 Mal im  Jahr zu tagen. Die getrennten Sitzungen können jeweils an einem Tag stattfinden. Sie sind zeitlich so festzusetzen, dass alle Besprechungspunkte eingehend  und ohne Eile von beiden Vorständen behandelt werden können.
An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder haben dies rechtzeitig dem Landesgeschäftsführer mitzuteilen. Der Landesvorsitzende ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Protokoll ist über die Verhinderung ein Vermerk aufzunehmen. Auf Beschluss des Landesvorstandes, ggf. auf Anregung des Landesvorsitzenden, können zu den Vorstandssitzungen ihm nicht angehörende Mitglieder zur Beratung hinzugezogen werden. Die Sitzungen werden vom Landevorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Nur in dringenden Fällen kann eine verkürzte Ladungsfrist erfolgen. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist eine Tagesordnung zu übersenden!

  1. Abstimmungen
    Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden. Die vorstehenden Regeln gelten auch für den Geschäftsführenden Landesvorstand.
  2. Vertraulichkeit
    Die Weitergabe vertraulicher Besprechungspunkte ist ohne Zustimmung nicht zulässig. Das Ergebnis vertraulich behandelter Punkte ist im Protokoll gesondert aufzuführen und nur in den Akten beim Landesvorsitzenden aufzubewahren. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Geschäftsführenden Landesvorstand.
  3. Protokollführung
    Über jede Sitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Landesvorsitzenden zu unterzeichnen und umgehend jedem Sitzungsteilnehmer per Mail oder Post – ohne vertrauliche Besprechungspunkte – zuzustellen.

Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
Die Geschäftsordnung mir Änderungen tritt mit Beschluss der   Landesversammlung des „Landesverbandes
Kreis  Herzogtum Lauenburg e. V.“ am 03. November 2018 in Kraft!

     

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