1. Der Landesvorstand leitet gemäß dem in der Satzung § 13 Ziff. 4 des
Landesverbandes festgelegten Bestimmungen.
2. Der Geschäftsführende Landesvorstand § 13 Ziff.
2 ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte nach den Weisungen und Beschlüssen des Landes-vorstandes und der Landesversammlung verantwortlich.
Zu diesem Zwecke kann er eine Landesgeschäftsstelle gemäß § 14 Absatz 1 und 2 einrichten. Für eine Geschäftsstelle ist dann eine Geschäftsordnung aufzustellen, die Anhang dieser Geschäftsordnung
wird.
3. Die dem Landesvorstand obliegenden satzungsgemäßen
Aufgaben sind unter den Vorstandsmitgliedern aufzuteilen. Die Aufgabenverteilung unterliegt einem Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
Der Schatzmeister erstellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Haushaltsplan (§ 13, Ziff. 4 der Satzung LV Herzgt. Lbg).
Bevor der Haushaltsplan dem Landesvorstand vorgelegt wird, ist er im Geschäftsführenden Vorstand nach den Vorschlägen des Schatzmeisters in den einzelnen Positionen zu beraten und zu beschließen.
Über notwendige Ausgaben, die im genehmigten Haushaltsplan nicht enthalten sind, entscheidet der Geschäftsführende Landesvorstand.
Der Haushaltsplan ist so rechtzeitig zu erstellen, dass die Organe (Landesvorstand und Delegierte der Landesversammlung) ausreichend Zeit haben, ihn durchzuarbeiten, um etwa Unklarheiten rechtzeitig
klären zu können.
4. Vergütungen für die
Landesvorstandsmitglieder werden nur im Rahmen der Satzungsbestimmungen (§ 13, Ziffer 6 der Landessatzung)
gewährt.
Außer den nachgewiesenen erforderlichen Auslagen wird den Landesvorstands-mitgliedern nur im Einzelfall von der Landesversammlung eine festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt. Vor Festlegung einer
Aufwandsentschädigung ist eingehend zu prüfen, ob der Umfang der Tätigkeit des Betreffenden eine einmalige, zeitlich begrenzte, oder dauernde Aufwandsentschädigung
rechtfertigt.
Vergütungen nach Besoldungs- oder Tarifrecht sind für Landesvorstandsmitglieder
satzungsgemäß nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zu gewähren.
Für die Teilnahme an vom Landesvorsitzenden angeordneten Dienstreisen (Sitzungen, Tagungen u. ä.) werden den Landesvorstandsmitgliedern Reisekosten gemäß der Reisekostenregelung des
Kyffhäuserbundes gewährt.
Nicht angeordnete Dienstreisen, die aber für erforderlich gehalten werden, sind von dem Betreffenden vor Antritt der Reise beim Landesvorsitzenden zu beantragen. Nachträglich beantragte
Dienstreisen werden nur ausnahmsweise mit eingehender Begründung genehmigt.
1. Der Landesvorstand ist entsprechend der Satzung (§ 13, Ziffer 8 der Landessatzung) einzuberufen. Auch der Geschäftsführende Vorstand hat
mindestens 4 Mal im Jahr zu tagen. Die getrennten Sitzungen können jeweils an einem Tag stattfinden. Sie sind zeitlich so festzusetzen, dass alle Besprechungspunkte eingehend
und ohne Eile von beiden Vorständen behandelt werden können.
An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder haben dies rechtzeitig dem Landesgeschäftsführer mitzuteilen. Der
Landesvorsitzende ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Protokoll ist über die Verhinderung ein Vermerk aufzunehmen. Auf Beschluss des Landesvorstandes, ggf. auf Anregung des
Landesvorsitzenden, können zu den Vorstandssitzungen ihm nicht angehörende Mitglieder zur Beratung hinzugezogen werden. Die Sitzungen werden vom Landevorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Nur in dringenden Fällen kann eine verkürzte Ladungsfrist erfolgen. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist eine Tagesordnung zu
übersenden!
Das Protokoll ist auf der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen.
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der konstituierenden Sitzung des „Landesverbandes Kreis Herzogtum Lauenburg e. V.“ am 20. Mai 2016 in
Kraft.