1. Der Landesvorstand leitet gemäß dem in der Satzung § 13 Ziff. 4 des Landesverbandes festgelegten Bestimmungen.
2. Der Geschäftsführende Landesvorstand § 13 Ziff.
2 ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte nach den Weisungen und Beschlüssen des Landes-vorstandes und der Landesversammlung verantwortlich.
Zu diesem Zwecke kann er eine Landesgeschäftsstelle gemäß § 14 Absatz 1
und 2 einrichten. Für eine Geschäftsstelle ist dann eine Geschäftsordnung aufzustellen, die Anhang dieser Geschäftsordnung wird.
3. Die dem Landesvorstand obliegenden satzungsgemäßen
Aufgaben sind unter den Vorstandsmitgliedern aufzuteilen. Die Aufgabenverteilung unterliegt einem Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
Der Schatzmeister erstellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Haushaltsplan (§ 13, Ziff. 4 der Satzung LV Herzgt. Lbg).
Bevor der Haushaltsplan dem Landesvorstand vorgelegt wird, ist er im Geschäftsführenden Vorstand nach den Vorschlägen des Schatzmeisters in den einzelnen Positionen zu beraten und zu beschließen.
Über notwendige Ausgaben, die im genehmigten Haushaltsplan nicht enthalten sind, entscheidet der Geschäftsführende Landesvorstand.
Der Haushaltsplan ist so rechtzeitig zu erstellen, dass die Organe (Landesvorstand und Delegierte der Landesversammlung) ausreichend Zeit haben, ihn durchzuarbeiten, um etwa Unklarheiten rechtzeitig
klären zu können.
4. Der Landesschießwart ist für den gesamten Schießsport, einschließlich der Qualifikationschießen zur Teilnahme an der Landesmeisterschaft, sowie der Durchführung der Landes- und Bundesmeisterschaften verantwortlich. Dabei wird er in der Vorbereitung und Durchführung von seinen Stellvertretern unterstützt. Er führt eine Schießkasse, aus der Ausgaben zur Durchführung seiner Aufgaben bestritten werden. Überschüsse die den Kassenbestand von 500,00Euro überschreiten, sind an die Kasse beim Schatzmeister abzuführen. Für erforderliche Ausgaben, die sein Budget überschreiten, kann aus der Landeskasse, sofern Haushaltsmittel vorhanden sind, ein Zuschuss gewährt werden. Die Kasse des Landesschießwartes wird im Rahmen der Kassenprüfung der Landeskasse, vom Schatzmeister geprüft
5. Vergütungen für die
Landesvorstandsmitglieder werden nur im Rahmen der Satzungsbestimmungen (§ 13, Ziffer 3 und 6 der
Landessatzung, sowie den Reisekostenrichtlinien des Landesverbandes)gewährt.
Außer den nachgewiesenen erforderlichen Auslagen wird den Landesvorstands-mitgliedern nur im Einzelfall von der Landesversammlung eine festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt. Vor Festlegung einer
Aufwandsentschädigung ist eingehend zu prüfen, ob der Umfang der Tätigkeit des Betreffenden eine einmalige, zeitlich begrenzte, oder dauernde Aufwandsentschädigung rechtfertigt.
Vergütungen nach Besoldungs- oder Tarifrecht sind für Landesvorstandsmitglieder
satzungsgemäß nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zu gewähren.
Dem Landesvorsitzenden und seiner
Stellvertreter wird für kurzfristige Ausgaben, ein Betrag von 200€, insgesamt für 2 Jahre von 1000€ bereitgestellt. Die Ausgaben sind in der nächstfolgenden Sitzung im Nachtrag zu
begründen.
Für die Teilnahme an vom Landesvorsitzenden angeordneten Dienstreisen (Sitzungen, Tagungen u. ä.) werden den
Landesvorstandsmitgliedern Reisekosten gemäß der Reisekostenregelung des Kyffhäuserbundes gewährt.
Nicht angeordnete Dienstreisen, die aber für erforderlich gehalten werden, sind von dem Betreffenden vor Antritt der Reise beim Landesvorsitzenden zu beantragen. Nachträglich beantragte
Dienstreisen werden nur ausnahmsweise mit eingehender Begründung genehmigt.
1.
Der Landesvorstand ist entsprechend der Satzung (§ 13, Ziffer 8 der Landessatzung) einzuberufen. Auch der
Geschäftsführende Vorstand hat mindestens 4 Mal im Jahr zu tagen. Die getrennten Sitzungen können jeweils an einem Tag stattfinden. Sie sind zeitlich so festzusetzen, dass alle
Besprechungspunkte eingehend und ohne Eile von beiden Vorständen behandelt werden können.
An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder haben dies rechtzeitig dem Landesgeschäftsführer mitzuteilen. Der
Landesvorsitzende ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Protokoll ist über die Verhinderung ein Vermerk aufzunehmen. Auf Beschluss des Landesvorstandes, ggf. auf Anregung des
Landesvorsitzenden, können zu den Vorstandssitzungen ihm nicht angehörende Mitglieder zur Beratung hinzugezogen werden. Die Sitzungen werden vom Landevorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Nur in dringenden Fällen kann eine verkürzte Ladungsfrist erfolgen. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist eine Tagesordnung zu
übersenden!
Das Protokoll ist auf der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen.
Die Geschäftsordnung mir Änderungen tritt mit Beschluss der Landesversammlung des „Landesverbandes Kreis Herzogtum Lauenburg e. V.“ am 03. November 2018 in
Kraft!